Für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten. Die Familienkasse muss Kindergeld für eine 21-jährige verheiratete Tochter zahlen. Sie befindet sich in Erstausbildung und hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das Gesetz enthält keine weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld. Eigene Bezüge sind nach der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2012 ohne Bedeutung. Dies gilt genauso für verheiratete Kinder. Daher müsse auch bei diesen – entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – keine „typische Unterhaltssituation“ mehr vorliegen.
Az 9 K 935/13, Urteil vom 16.7.2013