Rechtsanwalt Bremen Familienrecht Vorsorge

Versorgungsausgleich geltend machen

Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.
Ehezeit ist dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Er wird vom Familiengericht durchgeführt.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen:

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
  • berufständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),
  • private Rentenversicherung (Kapitallebensversicherungen fallen nicht in den Versorgungsausgleich).

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden alle während der Ehezeit erworbenen Anrechte (unter Umständen nach Umrechnung in vergleichbare Einheiten) für die Ehegatten bilanziert. Dem Partner mit dem niedrigeren Saldo steht die Hälfte der Differenz zu. Der Ausgleich erfolgt entweder als öffentlich-rechtlicher oder als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.

Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich werden dem ausgleichsberechtigten Ehegatten entweder die zusätzlichen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben (Regelfall) oder es findet eine Teilung unmittelbar beim Versorgungsträger statt (in der Regel nur bei berufständischen Versorgungen und privaten Rentenversicherungen).

Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Das für Sie zuständige Familiengericht bestimmt daraufhin den Termin für Ihre Scheidung. Der Scheidungstermin findet vor dem Familiengericht statt.

Der Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Der Versorgungsausgleich findet auch bei der Auflösung von Lebenspartnerschaften statt (LPartG, §20).

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